
Gesetzestext
Los Santos
Allgemeiner Teil
§1 - Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
1. Vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung einer Straftat für möglich hält und sich damit abfindet.
2. Fahrlässig handelt, wer es für möglich hält eine Straftat zu begehen und ohne die in seinem Fall gebotene Vorsicht handelt.
§2 - Versuch
1. Eine Straftat versucht, wer in seinem Entschluss zur Tatbegehung oder zur Anstiftung durch unmittelbar vorangehende Handlungen zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt.
2. Der Versuch einer Straftat oder die Beteiligung am Versuch ist strafbar und kann milder als die vollendete Tat bestraft werden.
3. Entscheidet das Gericht auf mildere Strafe, so kann es eine Geldstrafe unterhalb der im Gesetz genannten Mindeststrafe verhängen.
§3 - Täterschaft und Teilnahme
1. Täter ist, wer eine Straftat selbst oder durch einen anderen begeht oder zu ihrer Ausführung beiträgt.
2. Begehen mehrere eine Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft.
§4 - Notwehr
1. Wer eine Tat begeht, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf sich, seine Rechtsgüter oder einen anderen abzuwehren handelt in Notwehr.
2. Wer das notwendige gerechtfertigte Maß der Notwehr überschreitet handelt rechtswidrig.
§5 - Freiheitsstrafen und Rechtsfolgen
1. Eine Freiheitsstrafe wird fällig, wenn ein Verurteilter die Geldstrafe nicht leistet oder das Gericht eine verpflichtende Freiheitsstrafe verhängt.
2. Die Höhe der Freiheitsstrafe richtet sich nach der Höhe der verhängten Geldstrafe. Für jeweils 1000$ Geldstrafe sind 1 Strafeinheiten anzusetzen, mindestens jedoch 20 Strafeinheiten.
3. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 300 Strafeinheiten verurteilt wird, verliert für die Dauer von 4 Wochen die Berechtigung öffentliche Ämter zu bekleiden.
§6 - Bildung der Gesamtstrafe
1. Verletzt eine Tat mehrere Strafgesetze wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, welches die schwerste Strafe androht.
2. Hat ein Täter durch mehrere eigenständigen Taten, mehrere Strafgesetze verletzt, so werden diese Taten in einem Verfahren abgeurteilt. Es wird auf eine Gesamtstrafe erkannt, die sich nach dem Gesetz richtet, das die schwerste Strafe androht.
3. Auf Antrag kann das Gericht bestimmen über einzelne Taten getrennt zu verhandeln. Dies ist besonders geboten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Beschuldigter die Regelung des Absatz 2 missbraucht.
§7 - Geltungsbereich
1. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
2. Dieses Strafgesetzbuch gilt für alle Taten, die in San Andreas begangen werden.
3. Dieses Strafgesetzbuch gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für alle Taten, die im Ausland begangen werden.
Besonderer Teil
Straftaten gegen das Leben, die körperliche
Unversehrtheit und die Freiheit
§8 - Körperverletzung
1. Wer einen Menschen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Geldstrafe bis zu 30.000$ bestraft.
2. Körperverletzung und ihre Qualifikationen sind nur auf Antrag des Geschädigten zu verfolgen, solange bei der Begehung keine gefährlichen Werkzeuge genutzt wurden. Diese Qualifikation bezieht sich ebenso auf §9 Abs 1 Gefährliche Körperverletzung und §10 Abs. 1 Schwere Körperverletzung
§9 - Gefährliche Körperverletzung
1. Wer eine Körperverletzung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs oder mit anderen gemeinschaftlich begeht, wird mit Geldstrafe bis zu 60.000$ bestraft.
§10 - Schwere Körperverletzung
1. Wer eine Körperverletzung begeht, die die verletzte Person ihr Bewusstsein verlieren lässt, wird mit einer Geldstrafe von 2.000$ bis 80.000$ bestraft.
§11 - Tötung
1. Wer einen Menschen tötet wird mit Freiheitsstrafe von 1440 Strafeinheiten bis zu 15.120 Strafeinheiten bestraft.
2. Für Täter, die durch fahrlässiges Handeln einen Menschen töten, kann das Gericht auf Geldstrafe von 6.000$ bis zu 126.000$ entscheiden. Täter, die aus Mordlust, Habgier, niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken einen Menschen töten, können mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden.
§12 - Nötigung
1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Geldstrafe bis zu 50.000$ bestraft.
2. Wer eine Nötigung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Nötigung verbunden hat, begeht wird mit Geldstrafe von 5.000$ bis zu 75.000$ bestraft.
3. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
§13 - Freiheitsberaubung
1. Wer einen Menschen gefangen hält wird mit Geldstrafe von bis zu 80.000$ bestraft.
2. Wer eine Freiheitsberaubung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Freiheitsberaubung verbunden hat, begeht wird mit Geldstrafe von 5.000$ bis zu 120.000$ bestraft.
§14 - Unterlassene Hilfeleistung
1. Wer es bei Unglücksfällen unterlässt, die zumutbare Hilfe zu leisten, obwohl dies zur Rettung eines Menschen offensichtlich erforderlich ist, wird mit Geldstrafe bis zu 15.000$ bestraft.
2. Wer einen Dritten bei der Hilfeleistung oder dem Versuch der Hilfeleistung behindert, wird mit Geldstrafe bis zu 40.000$ bestraft.
Straftaten gegen das Eigentum
§15 - Diebstahl
1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Geldstrafe bis zu 10.000$ bestraft.
2. Wer eine Schusswaffe einem anderen wegnimmt, wird mit Geldstrafe bis zu 20.000$ bestraft.
3. Wer einen Diebstahl als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl verbunden hat, begeht wird mit Geldstrafe von 2.000$ bis zu 30.000$ bestraft.
§16 - Hehlerei
1. Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen hat, kauft oder absetzt, um sich oder einen Dritten zu bereichern wird mit Geldstrafe bis zu 15.000$ bestraft.
2. Wer eine Schusswaffe, die ein anderer gestohlen hat, kauft oder absetzt, um sich oder einen Dritten zu bereichern wird mit Geldstrafe bis zu 20.000$ bestraft.
§17 - Raub
1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt in der Absicht wegnimmt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Geldstrafe bis zu 60.000$ bestraft.
2. Wer einen Raub unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs begeht, wird mit Geldstrafe bis zu 90.000$ bestraft.
3. Wer einen Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub verbunden hat, begeht wird mit Geldstrafe von 2.000$ bis zu 100.000$ bestraft.
§18 - Betrug
1. Wer einen Menschen durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bewegt und dadurch am Vermögen schädigt, um sich oder einen Dritten zu bereichern wird mit Geldstrafe bis zu 30.000$ bestraft.
§19 - Sachbeschädigung
1. Wer eine fremde Sache vorsätzlich beschädigt oder zerstört wird mit Geldstrafe bis zu 10.000$ bestraft.
2. Wer eine Sachbeschädigung an einer Sache der staatlichen Organe begeht, wird mit Geldstrafe bis zu 20.000$ bestraft.
3. Der Täter ist nur auf Antrag des Geschädigten zu verfolgen.
Straftaten gegen die Ehre
§20 - Beleidigung
1. Wer seine Missachtung eines anderen diesem in wahrnehmbarer Weise so äußert, dass ein unbefangener Dritter dies als ehrverletzend oder herabwürdigend verstehen würde wird mit Geldstrafe bis zu 20.000$ bestraft.
2. Wer einen verfassungsmäßigen Vertretungskörper beleidigt wird mit Geldstrafe bis zu 100.000$ bestraft.
3. Der Täter ist nur auf Antrag des Geschädigten zu verfolgen.
§21 - Üble Nachrede
1. Wer über einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche geeignet ist den anderen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen
oder herabzuwürdigen wird mit Geldstrafe bis zu 40.000$ bestraft. 2. Wer in Fällen des Absatz 1 wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache nutzt wird mit Geldstrafe bis zu 60.000$ bestraft.
3. Ist die Behauptung erweislich wahr oder stellt sie sich als wahr heraus ist der Täter nicht zu bestrafen.
4. Der Täter ist nur auf Antrag des Geschädigten zu verfolgen.
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und
Rechtspflege
§22 - Täuschung einer Behörde
1. Wer wider besseres Wissen einer Behörde vortäuscht,
a. dass eine Straftat durch ihn oder einen anderen begangen worden sei oder
b. die Begehung einer Straftat unmittelbar bevorstehe wird mit Geldstrafe bis zu 20.000$ bestraft.
2. Wer vorsätzlich oder wissentlich die Notrufe missbraucht, wird mit einer Geldstrafe bis zu 10.000$ bestraft.
§23 - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
1. Wer einen verfassungsmäßigen Vertretungskörper durch Drohung oder Anwendung von Gewalt bei der Durchführung einer Amtshandlung behindert wird mit einer Geldstrafe bis zu 100.000$ bestraft.
§24 - Strafvereitelung
1. Wer vorsätzlich oder wissentlich vereitelt, dass ein anderer
a. wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft, oder
b. einer polizeilichen Maßnahme unterworfen wird, wird mit Geldstrafe bis zu 50.000$ bestraft.
§25 - Amtsanmaßung
1. Wer sich unbefugt als Amtsträger ausgibt oder Handlungen vornimmt, die nur Amtsträgern zustehen wird mit Geldstrafe bis zu 20.000$ bestraft.
§26 - Urkundenfälschung
1. Wer eine unechte Urkunde in der Absicht herstellt oder herstellen lässt sie zur Täuschung im Rechtsverkehr zu nutzen oder eine solche unechte Urkunde gebraucht wird mit Geldstrafe bis zu 15.000$ bestraft.
2. Wer eine unechte Waffenlizenz herstellt, herstellen lässt oder gebraucht wird mit Geldstrafe von 2.000$ bis zu 20.000$ bestraft.
3. Wer eine unechte Urkunde vor Gericht einbringt, wird mit Geldstrafe von 5.000$ bis zu 30.000$ bestraft.
§27 - Falschaussage
1. Wer als Zeuge vor Gericht uneidlich falsch aussagt wird mit Geldstrafe von 1.000$ bis zu 20.000$ bestraft.
2. Wer als Zeuge vor Gericht falsch schwört wird mit Freiheitsstrafe von 120 Strafeinheiten bis 1800 Strafeinheiten bestraft.
§28 - Bestechung
1. Wer einem Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einem Dritten dafür anbietet, dass er eine Amtshandlung vornimmt oder unterlässt und damit seine Dienstpflichten verletzt wird mit Geldstrafe bis zu 40.000$ bestraft.
2. Wer als Amtsträger eine Bestechung dafür annimmt, dass er seine Dienstpflichten verletzt oder künftig verletzen würde wird mit Geldstrafe von 5.000$ bis zu 100.000$ bestraft.
3. In Fällen des Absatz 2 reicht bereits die Annahme des Vorteils unabhängig von einer Bereitschaft zur Verletzung der Dienstpflicht für eine Strafbarkeit aus.
§29 - Missbrauch der Amtsgewalt
1. Wer als Amtsträger die Vollziehung seiner Amtsgeschäfte missbraucht wird mit Geldstrafe von 5.000$ bis zu 100.000$ bestraft.
§30 - Verletzung von dienstlichen Geheimnissen
1. Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als
a. Amtsträger,
b. Rechtsanwalt oder
c. Angestellter im medizinischen Dienst bekannt geworden ist, wird mit Geldstrafe bis zu 40.000$ bestraft.
2. Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die im Absatz 1 genannten Personen, fremde Geheimnisse anderen Personen, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, zugänglich machen.
3. Die im Absatz 1 genannten Personen werden von dieser Verschwiegenheitspflicht unter Vorbehalt folgender Gründe befreit:
a. Einwilligung des zu Schützenden,
b. Anzeige einer Straftat,
c. Richterliche Anordnung oder
d. zur eigenen Verteidigung
§31 - Fischwilderei
1. Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereigebiets fischt, wird mit Geldstrafe bis zu 8.000$ bestraft.
§32 - Handel mit Betäubungsmittel
1. Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Marihuana und seine Produkte, Rohopium und seine Produkte, Kokablätter und seine Produkte, sowie Lysergsäurediethylamid und Methamphetamin.
2. Wer mit Betäubungsmitteln handelt wird mit Geldstrafe bis zu 100.000$ bestraft.
§33 - Förderung von Arzneimittelmissbrauch
1. Wer anderen ohne medizinische Notwendigkeit Zugang zu psychoaktiven, sedativen oder berauschenden Arzneimitteln verschafft, oder mit diesen handelt wird mit Geldstrafe bis zu 100.000$ bestraft.
§34 - Schusswaffen
1. Ein Dokument zum berechtigten Führen von Schusswaffen wird durch zugelassene staatliche Stellen ausgestellt. Zugelassene Schusswaffen werden durch lizenzierte Waffenhändler veräußert.
2. Wer einer Person, die kein gültiges Dokument zum Führen von Schusswaffen besitzt Zugang zu Schusswaffen verschafft wird mit Geldstrafe bis zu 80.000$ bestraft.
3. Wer bei der Begehung von Straftaten Schusswaffen nutzt, kann bis zum Ende des Verfahrens das Recht verlieren Schusswaffen zu besitzen, längstens jedoch für 7 Tage.
§35 - Handel verbotener Gegenstände
1. Folgenden Gegenständen gelten als verboten:
a. Schlagringe,
b. Gegenstände, bei denen ihrer Bestimmung nach leicht entflammbaren Stoffen so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann,
2. Wer mit Gegenständen nach Absatz 1 Handel betreibt, wird mit Geldstrafe bis zu $80.000 verurteilt.
§36 - Unlautere Gewerbeausübung
1. Wer als Gewerbetreibender staatliche Fördermittel missbraucht wird mit Geldstrafe bis zu 40.000$ bestraft.
2. Wer als Gewerbetreibender sein Gewerbe vorsätzlich zur Begehung, Unterstützung oder Verschleierung rechtswidriger Taten nutzt wird mit Geldstrafe bis zu 40.000$ bestraft.
3. Ferner kann der Court of Los Santos die Gewerbelizenz einziehen und eine erneute Gewerbeanmeldung untersagen oder unter Auflagen stellen.
Penal Code
Allgemeiner Teil
§1 - Verkürztes Verfahren
1. Delikte des Penal Code können durch Prosecutor ohne Beteiligung des Judicial Office geahndet werden.
2. Voraussetzung für das verkürzte Verfahren ist, dass dem Beschuldigten allein Delikte aus dem Penal Code vorgeworfen werden. Sobald Delikte des Criminal Code berührt sind, ist das verkürzte Verfahren ausgeschlossen.
3. Gegen so verhängte Rechtsfolgen steht dem Beschuldigten für die Dauer von 72 Stunden der Weg der Beschwerde beim Judicial Office offen.
4. Sollte es keine Staatsanwaltschaft und Judicial Office geben, übernimmt das Police Department das Verfahren
§2 - Strafzumessung und Ausführungsbestimmungen
1. Die Vorschriften der §§ 1 bis 7 Criminal Code gelten sinngemäß für das verkürzte Verfahren.
Besonderer Teil
§3 - Hausfriedensbruch
1. Wer rechtswidrig in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das Grundstück eines anderen oder in öffentliche Einrichtungen eindringt wird mit Geldstrafe bis zu 5.000$ bestraft.
2. Wer sich nach Aufforderung eines Berechtigten entfernt ist, nicht zu bestrafen.
§4 - Illegaler Umgang mit Schusswaffen
1. Wer eine Schusswaffe führt, ohne im Besitz eines gültigen Dokuments zum Führen von Schusswaffen zu sein wird mit Geldstrafe bis zu 20.000$ bestraft.
2. Wer eine nicht registrierte Schusswaffe führt, wird mit Geldstrafe bis zu 20.000$ bestraft.
3. Wer eine Schusswaffe innerhalb von Ortschaften außerhalb der dafür vorgesehenen Schießstände abfeuert, wird mit Geldstrafe bis zu 9.000$ bestraft.
§5 - Besitz verbotener Gegenstände
1. Wer Gegenstände nach §35 Absatz 1 CC besitzt oder herstellt wird mit Geldstrafe bis zu $20.000 bestraft.
§6 - Betäubungsmittelbesitz
1. Wer Betäubungsmittel besitzt, anbaut, oder herstellt oder erwirbt wird mit Geldstrafe bis zu 20.000$ bestraft.
Traffic Law
§1 - Grundregeln
1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
2. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
3. Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Straßen im Gebiet von Los Santos.
§2 - Verkehrsunfälle
1. Alle Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a. Wenn sie ein Fahrzeug führen sofort anzuhalten,
b. Wenn Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
c. An der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
§3 - Rechtsfahrgebot
1. Wer ein Fahrzeug führt, hat, außer beim Überholen und dem Abbiegen, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies ohne Behinderung des Straßenverkehrs, Gefährdung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
§4 - Vorrang
1. Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben den Vorrang.
2. Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts abbiegen, haben den Vorrang gegenüber entgegenkommenden oder nach links abbiegenden Fahrzeugen.
3. Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Parkplätzen, von Tankstellen oder von Feldwegen kommen.
4. Einsatzfahrzeuge mit aktiven Sondersignalen haben immer den Vorrang.
5. Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „STOP“ angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeugen den Vorrang.
§5 - Fahrgeschwindigkeit
1. Wer ein Fahrzeug führt, hat die Fahrgeschwindigkeit den Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er übrige Verkehrsteilnehmer behindert.
2. Im Ortsgebiet gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, außerhalb des Ortsgebietes von 130 km/h, auf Highway gilt die Höchstgeschwindigkeit von 300 km/h.
3. Highways dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf.
§6 - Halten und Parken
1. Zum Halten oder Parken hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug unter Berücksichtigung der optimalen Ausnutzung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass keine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht.
2. Außerhalb von Parkplätzen oder markierten Parkzonen ist ein Fahrzeug zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.
§7 - Einsatzfahrzeuge
1. Einsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge, die visuelle Warnzeichen und Folgetonhorn führen.
2. Alle Verkehrsteilnehmer haben einem Einsatzfahrzeug mit aktiven Sondersignalen unverzüglich die freie Weiterfahrt zu ermöglichen.
3. Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Polizeibehörden, medizinische Dienstleister und das DoJ unter Anwendung aktiver Sondersignale befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
4. Wer ein Einsatzfahrzeug führt darf dessen Sondersignale nur bei dringenden Einsätzen nutzen.
§8 - Fahreignung und Fahrtüchtigkeit
1. Ein Kraftfahrzeug darf nur führen, wem es seine körperliche Verfassung erlaubt ein Kraftfahrzeug zu beherrschen.
2. Der Fahrzeugführer muss über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen und das betriebene Kraftfahrzeug muss durch die Zulassungsstelle genehmigt sein.
3. Wer sich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln befindet, ist nicht berechtigt ein Fahrzeug führen.
4. Beamte der Polizeibehörden sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem berauschten Zustand nach Absatz 3 befinden, an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern.
§9 - Ordnungswidrigkeiten
1. Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer gegen die Bestimmungen der §§ 1 ff. verstößt und kann mit einer Geldstrafe bis zu 2.500$ belangt werden.
2. In besonders schweren Fällen kann im Zusatz ein Fahrverbot von bis zu 24 Stunden ausgesprochen werden
3. Bei Verstößen gegen ein Fahrverbot nach Abs.2 kann das Fahrzeug des Angetroffenen bis zum Ablauf des Fahrverbots beschlagnahmt werden. Die anfallenden Überführungskosten trägt der Angetroffene.
4. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sind die Bestimmungen des §5 Criminal Code anzuwenden.
§10 - Besondere Vorschriften über das Strafverfahren
1. Ist eine Person einer Ordnungswidrigkeit nach §9 schuldig, wird das Verfahren über die Strafbestimmung nicht im ordentlichen Verfahren vor den Gerichtshöfen, sondern selbstständig durch die Polizeibehörden vollzogen.
2. Gegen Rechtsfolgen aus Ordnungswidrigkeiten steht der Beschwerdewege beim Court of Los Santos offen.
§11 - Haftung
1. Für das Fahrzeug und seinen Inhalt haftet der Fahrzeugführer. 2. Ist der Fahrzeugführer nicht bekannt und lässt sich dieser nicht ermitteln haftet der Fahrzeughalter.